AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONTIME GmbH
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Contime GmbH, nachfolgend Contime genannt, sind Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und gelten für die Durchführung aller Arbeiten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Der Auftraggeber erkennt die AGB der Contime mit der Erteilung des Auftrages als allein maßgebend zwischen ihm und der Contime an. Dies gilt auch bei sich widersprechenden AGB´s.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bedarf der Schriftform und kann wahlweise je überlassenem Mitarbeiter namentlich, oder als Rahmenvertrag mit namentlichen Auftragsbestätigungen als Einzelvertrag geschlossen werden. Der Entleiher verpflichtet sich die ihm von Contime zugesandten Vertragsexemplare gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Exemplar an Contime zurückzusenden.
Contime versichert, im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß
§ 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu sein. Die Erlaubnis wurde erstmalig am 08.05.2007 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern in Nürnberg erteilt. Contime wird den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt einer Nichtverlängerung oder eines etwaigen Wegfalls der Erlaubnis schriftlich unterrichten. In den Fällen Rücknahme und des Widerrufs weist Contime ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hin.
Contime erklärt, die Geltung der zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und der iGZ e.V. geschlossenen Tarifverträge vom 25.09.2003 in der jeweils gültigen Fassung individualvertraglich mit ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu vereinbaren. Vergütung und Sozialleistungen der Contime Mitarbeiter richten sich im Verhältnis Contime zu deren Angestellten und Arbeitern ausschließlich nach diesem Tarifvertrag.
Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird ein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Contime und dem Entleiher nicht begründet. Die Contime Mitarbeiter unterliegen während des Einsatzes beim Entleiher dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Anleitung und Aufsicht. Der Entleiher setzt die Leiharbeitnehmer ausschließlich entsprechend der geforderten Qualifikation ein.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Contime sind zur Geheimhaltung gemäß geschlossener Arbeitsverträge verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich über alle vertraulichen und geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten beim Entleiher erfahren.
Entspricht der überlassene Contime Mitarbeiter nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil des Entleihers, ist der Entleiher berechtigt, diese Arbeitskraft binnen vier Stunden nach Arbeitsantritt bei Contime abzumelden ohne dass für die abgelaufene Anwesenheitsdauer des Arbeitnehmers eine Berechnung seitens Contime erfolgt. Contime ist über diese Zurückweisung der Arbeitskraft unverzüglich zu unterrichten und wird versuchen im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine geeignete Arbeitskraft zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung zu stellen. Dies führt nicht zur Beendigung des Vertrages. Contime ist berechtigt, im Rahmen der Bedingungen Ersatz zu stellen. Wenn Contime dieser Anforderung, gleich aus welchem Grund, nicht nachkommen kann, wird sie von diesem Auftrag bzw. Teilauftrag kostenfrei entbunden. Haftungen hierfür sind ausgeschlossen.
Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der Entleiher einen namentlich konkret benannten Mitarbeiter angefordert hat. In diesem Fall haftet Contime nur, wenn sie das Nichterscheinen dieses Mitarbeiters zu vertreten hat.
Soweit nicht einzelvertraglich anderes vereinbart, überlässt Contime ihre Mitarbeiter an den Firmensitz des Entleiherbetriebes, der den Überlassungsvertrag mit der Contime schließt. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches sind ohne vorherige Absprache mit Contime und einhergehender Anpassung des Verrechnungssatzes nicht gestattet.
Der Entleiher wird Contime Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten einsetzen, die im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbart wurden. Contime Mitarbeiter werden nur an Maschinen und Gerätschaften des Entleihers eingesetzt, welche deren Qualifikationen entsprechen.
Contime Mitarbeiter sind ohne vorherige ausdrückliche Genehmigungen nicht berechtigt Gelder in Empfang zu nehmen, Botengänge durchzuführen oder Waren gleich welcher Art zu befördern.
In Fällen höherer Gewalt, z. B. Streik, sind Contime und dessen Mitarbeiter von seiner Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Bei einem Arbeitszeitkampf im Betriebe des Entleihers ist der Leiharbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet.
Der Entleiher ist verpflichtet, Contime unverzüglich über das Ausbleiben eines Mitarbeiters der Contime zu unterrichten. Kommt der Entleiher dieser Pflicht nicht nach, wird angenommen, dass Contime Ihrer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt hat.
Contime kann auch während des laufenden Einsatzes nach Rücksprache mit dem Entleiher, Contime Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete und qualifizierte Mitarbeiter austauschen.
Contime verpflichtet sich, sämtlichen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insbesondere arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. Contime wird dem Entleiher sorgfältig und auf die erforderliche berufliche Qualifikation hin überprüftes Personal stellen. Im Interesse des Entleihers liegt es, sich selbst vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit von der beruflichen Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters zu überzeugen.
Die Mitarbeiter der Contime werden in den Entleiherbetrieb organisatorisch eingegliedert und nehmen die betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch wie die Mitarbeiter des Entleihers.
Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz ergebenden Pflichten, sowie die sich aus dem Gesetz ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern einzuhalten. Der Entleiher wird den überlassenen Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme und eventueller Umsetzung über die Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, denen der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit ausgesetzt ist, aufklären und über die Maßnahmen und Einrichtungen der Gefahrenabwehr unterrichten. Er trägt dafür Sorge, dass die Unfallverhütungsvorschriften dem Contime Mitarbeiter bekannt gegeben und eingehalten werden. Eventuell über die persönliche Schutzausrüstung des Contime Mitarbeiters erforderliche Sicherheitsausrüstung stellt der Entleiher zur Verfügung, soweit nicht einzelvertraglich mit Contime etwas anderes vereinbart wurde. Der Entleiher wird den Arbeitnehmer über notwendige besondere Qualifikationen, berufliche Fähigkeiten und ärztliche Überwachung sowie den Umgang mit gefährlichen Stoffen aufklären. Im Falle einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen wird Contime darüber vor Beginn der Beschäftigung informiert.
Der Entleiher gewährt Contime zur Wahrung ihrer Arbeitgeberpflichten nach vorheriger Absprache Zutritt zu den Arbeitsplätzen ihrer Mitarbeiter.
Einen Arbeits-, und/oder Wegeunfall des überlassenen Arbeitnehmers wird der Entleiher Contime unverzüglich, d.h. am Schadentage, schriftlich anzeigen. Innerhalb der darauffolgenden 5 Tage erhält Contime vom Entleiher einen schriftlichen Unfallbericht zur Übermittlung an die gesetzliche Unfallversicherung.
Contime, dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen trifft über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus keine Haftung für etwaige vom überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt Contime von etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit geltend machen sollten. Im Übrigen ist die Haftung für die Verletzung der Auswahlpflicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände gleichermaßen, insbesondere auch im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.
Sämtliche gegen den Entleiher oder seine Mitarbeiter gerichteten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, verfallen nach Ablauf von 6 Monaten ab Entstehen des Anspruchs. Die Frist beginnt spätestens nach Ausstellung der Rechnung des Entleihers, die den Zeitraum betreffen, aus welchem Ansprüche geltend gemacht werden sollten.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen Contime oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, Contime und seine Mitarbeiter davon freizustellen, es sei denn Contime haftet aufgrund der vorangegangenen Bestimmungen oder anderslautender einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Die Abrechnung der erbrachten Leiharbeitnehmerstunden erfolgt auf Basis der Stempelzeiten nach den effektiv erbrachten Arbeitsstunden. Soweit ein elektronisches Zeiterfassungssystem beim Entleiher nicht besteht oder vom Leiharbeitnehmer nicht genutzt werden soll, erfolgt die Abrechnung auf Basis der von Contime ausgegebenen Arbeitszeitnachweise. In diesem Falle verpflichtet sich der Entleiher, wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift eines Bevollmächtigten zu bestätigen, die tatsächlich von dem jeweils überlassenen Mitarbeiter geleistet wurden. Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist durch Firmenstempel zu bestätigen.
Mit der Unterzeichnung bestätigt der Entleiher die Richtigkeit der aufgezeichneten Stunden sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten. Die Arbeitszeitnachweise sind wöchentlich zu fertigen und am jeweils letzten Arbeitstag der Woche abzuzeichnen. Etwaige Reklamationen sind Contime unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Entleiher ist nicht berechtigt, sich auf Reklamationen zu berufen, die nicht spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis durch den Entleiher in Schriftform bei Contime eingehen. Contime erteilt dem Entleiher wöchentlich eine Rechnung auf der Basis der erbrachten Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers. Die Berechnung ist innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
Ab Verzugseintritt berechnet Contime dem Entleiher Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank per anno zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten. Contime bleibt vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Darüber hinaus ist Contime bei Verzugseintritt berechtigt, den überlassenen Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Contime ist weiter bei Verzug des Entleihers berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher fristlos zu kündigen und vom Entleiher für die restliche Laufzeit des Vertrages Schadensersatz zu verlangen.
Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Contime Mitarbeiter anstatt dessen zur Bestätigung berechtigt.
Die Preise gelten grundsätzlich pro Stunde und Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit, den festgelegten Einsatzort und ohne Zuschläge. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Änderungen des Einsatzortes und/oder des Tätigkeitsprofils bedürfen einer vorherigen Anpassung des jeweiligen Verrechnungssatzes für den eingesetzten Leiharbeitnehmer.
Die vom Kunden geschuldete und mit Contime vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ und qualitativ niedrigeren Einsatzes des überlassenen Leiharbeitnehmers nicht berührt.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gelten folgende Zuschläge als vereinbart.
Ab der 40. Wochenarbeitsstunde : Überstundenzuschlag 25%
Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr : Nachtzuschlag 25%
Arbeiten an Sonntagen : Sonntagszuschlag 100%
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort: Feiertagszuschlag 100%
Arbeiten an Oster- Weihnachts- oder Pfingstfeiertagen : Feiertagszuschlag 150%
Arbeiten im Schichtsystem : Schichtzuschlag 15%
Schmutz- und/oder Gefahrenzulagen : Schmutz-/Gefahrzuschlag 10%
Der Entleiher übernimmt eigenverantwortlich alle Verpflichtungen, die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehen. Er wird Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nur nach Vorlage entsprechender behördlicher Genehmigung zulassen. Für das Vorliegen einer solchen Genehmigung hat der Entleiher Sorge zu tragen. Derartige Abweichungen sind mit Genehmigung vor dem Einsatz des Leiharbeitnehmers Contime mitzuteilen und zugänglich zu machen. Für Einsätze außerhalb der Bundesrepublik gilt die Einhaltung der länderspezifischen Arbeitzeitregelungen ebenfalls als vereinbart. Der Entleiher verpflichtet sich weiter, Contime rechtzeitig Mitteilung über jede Einschränkung der Arbeitszeit zu machen.
Bei Übernahme/Vermittlung eines Contime-Service Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers durch den Kunden, berechnet die Contime-Service innerhalb der ersten 6 Monate ab Ersteinsatz bzw. ab Vermittlungsdatum eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2 Bruttomonatsverdiensten des entsprechenden Mitarbeiters.
Contime behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Contime ist alternativ berechtigt, den Vertrag mit Wirkung ab Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu kündigen. Contime behält sich ferner das Recht der Erhöhung der Stundensätze vor, wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere Mitarbeiter mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Contime nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar. Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlässt Contime ihre Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der Vertrag innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages beiderseits kündbar. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen gehen vor. Nach diesem Zeitraum kann der Vertrag mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende beiderseits gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Der Entleiher mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem anderen Vertrag mit Contime in Verzug gerät.
- Der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtung verweigert.
- Der Entleiher Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt.
- Durch Vollstreckungsmaßnahmen, die vertragliche Erfüllung erheblich gefährdet erscheint, der Entleiher seine Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften oder Arbeitschutzbestimmung sowie das Arbeitszeitgesetz nicht erfüllt.
Contime ist berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten, wenn der Entleiher sine Verpflichtung aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zur Contime ganz oder teilweise nicht erfüllt und Contime ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Entleihers ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Verleiher auf Dritte zu übertragen. Er ist nicht berechtigt, dem Verleiher gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenforderungen, die nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, aufzurechnen.
Sämtliche Beanstandungen, soweit sie nicht durch die oben genannten Paragraphen geregelt sind, teilt der Kunde unverzüglich Contime mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
Für Rechtsstreitigkeiten, die aus den Geschäftsbeziehungen zwischen Contime und dem Entleiher entstehen, ist ausschließlicher Gerichtsstand, auch aus Urkunden, Wechsel und Schecks, Würzburg. Es gilt deutsches Recht.
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen Contime und dem Entleiher bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Eine ohne Einhaltung dieser Form getroffene Änderung oder Ergänzung ist unwirksam. Die überlassenen Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dieser Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende gültige Bestimmung zu ersetzen.